Baugesuche:
Aktuelle Baugesuche werden während der Auflagefrist
in der Agarn-App und am Anschlagbrett publiziert.
Bau- & Zonenreglement der Gemeinde Agarn.pdf
Bauverordnung Kanton Wallis.pdf
Baugesuchsformular Gemeinde Agarn.pdf
Das Baugesuchsformular Gemeinderat wird gebraucht für Baugesuche, welche vom Gemeinderat als einzige Instanz bewilligt werden. (Baugesuche innerhalb der Bauzone)
Baugesuchsformular Kanton.pdf
Dieses Formular dient für Bauten ausserhalb der Bauzone, welche von der Kantonalen Baukommission bewilligt werden.
Anhang A1 - Liste der Gesuchssteller.pdf
Anhang A2 - Liste der Grundstückeigentümer.pdf
Meldung Beendigung der Arbeiten.pdf
Meldung Beendigung der Arbeiten Wohn - und Betriebsbewilligung.pdf
Installationsgesuch Wasseranschluss
Installationsgesuch Kanalisation.pdf
Baugesuchsformular Gasleitungen.pdf
Baugesuchsformular in der Überflutungsgefahrenzone.pdf
Baugesuchsformular landwirtschaftliches Bauvorhaben,pdf
Baugesuchsformular Bohrung.pdf
Verfahrensablauf Gesuch Bohrung.pdf
Raumplanung ist seit geraumer Zeit ein sehr zentrales Dossier in der Gemeinde Agarn.
Kommission und Gemeinderat arbeiten mit Hochdruck für eine möglichst verträgliche Lösung der uns gestellten Probleme in der Raumplanung.
Über den jeweiligen Stand der Dinge wurde die Bevölkerung stets auf dem laufenden gehalten.
Am 20. August 2021 lag die Gesamtrevision der ZNP während 30 Tagen öffentlich auf.
Am 25. September 2022 findet die Urnenabstimmung über die Gesamtrevision der Zonennutzungsplanung statt.
Der Gemeinderat ist überzeugt, dass mit der vorliegenden Gesamtrevision der kommunalen Nutzungsplanung der raumplanerische Handlungsspielraum genutzt wurde. Zum Wohle einer geordneten Weiterentwicklung hofft der Gemeinderat von Agarn auf die Unterstützung der Bevölkerung und empfiehlt bei der Abstimmung vom 25. September 2022 ein «Ja» zur Gesamtrevision der kommunalen Nutzungsplanung in die Urne einzuwerfen.
2015.06.22 - Staat VS, Bauzonendimensionierung Agarn
2016.04.25 - Staat VS, Agarn k. Bauzone
2017.02.22 - Info Urversammlung
2020.01.31 - GdeAgarn, Raumplanung Info 31.01.2020.pdf
2020.03.09 - Staat VS, ZNP AGARN, Entscheid SR 04.03.20
2021.08.20 - Auflagedossier ZONENNUTZUNGSPLAN BZ
2021.08.20 - Auflagedossier ZNP, BAU-+ZONENREGLEMENT
2021.08.20 - Auflagedossier ZNP, ERLAEUTERNDER BERICHT
2021.08.20 - Auflagedossier ZNP, NUTZUNGSPLAN
2021.08.25 - FAQ, Häufig gestellte Fragen
2021.08.27 - AGARN ZNP, Auflage - Praesentation
2021.08.27_-_Syntheseberichte_Kt_VS_-_2013-2018-2020.pdf
2022.06.01_-_Verlangerung_Planungszone_AGARN.pdf
2022.09.12 - 01 Agarn ZNP UV 25.09.22.pdf
2022.09.12 - 02 Agarn_NP UV 25.09.22.pdf
2022.09.12 - 03_15029 Agarn BZR UV 25.09.22.pdf
2022.09.12 - 04 15029 Agarn EB UV 25.09.22.pdf
Erlass einer Planungszone
Gestützt auf Art. 19 des kantonalen Gesetzes vom 23. Januar 1987 zur Ausführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (kRPG) erlässt der Gemeinderat gemäss Beschluss vom 25. April 2017 eine Planungszone.
Planungsabsicht
Das revidierte Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) - welches am 1. Mai 2014 in Kraft getreten ist - hält in Art. 15 fest, dass Bauzonen Land umfassen, welches sich für eine Überbauung eignet und dem voraussichtlichen Bedarf für die nächsten 15 Jahre entsprechen. Der sich in Überarbeitung befindende "Kantonale Richtplan" verlangt die Abgrenzung des künftigen "Siedlungsgebietes", bzw. die Blockierung von Flächen, welche über den Bedarf der nächsten 15 Jahre hinausgehen. Die Gemeinde Agarn besitzt keinen nach revidiertem Bundesgesetz über die Raumplanung konformen Zonennutzungsplan. Um einerseits den Vorgaben der Bauzonendimensionierung von Art. 15 RPG gerecht zu werden und andererseits die Arbeiten im Zusammenhang mit der Festlegung des künftigen "Siedlungsgebietes" nicht zusätzlich zu erschweren, erachtet es der Gemeinderat als zweckmässig innerhalb der Bauzonen für folgende Gebiete Planungszonen zu erlassen: Nicht oder nur teilweise erschlossene und unbebaute Gebiete insbesondere in Randzonen; Gebiete, welche für eine Überbauung nicht geeignet sind (Naturgefahren, Waldabstände, Hochspannungsleitungen, Ortsbild, usw.); Gebiete in denen Nutzungsänderungen, bzw. Umzonungen in Betracht gezogen werden. Die Zweckmässigkeit, bzw. die zonennutzungs-planerische Festlegung der Gebiete innerhalb der Planungszonen soll im Rahmen der künftigen Raumentwicklung überprüft werden.
Planungszone
Die Planungszone umfasst verschiedene Gebiete innerhalb des "Zonenplans vom 21. August 1985" der Gemeinde Agarn. Die von der Planungszone betroffenen Gebiete, bzw. Parzellen sind auf einem Plan ersichtlich und liegen auf der Gemeindekanzlei zur Einsicht auf. Innerhalb der Planungszone darf nichts unternommen werden, was eine künftige Abgrenzung des "Siedlungsgebietes", bzw. eine zweckmässige Nutzung im Sinne von Art. 15 RPG erschweren bzw. verunmöglichen könnte. Insbesondere dürfen keine Bauten und Anlagen erstellt werden, welche zu einer zusätzlichen Zersiedlung führen und eine allfällige spätere Zuweisung zu einer andern Nutzungszone verunmöglichen. In diesem Sinne stellt diese Planungsmassnahme eine vorsorgliche Massnahme im Hinblick auf die Erarbeitung der kommunalen Zonennutzungsplanung dar.
Geltungsdauer
Die Planungszone wird mit der öffentlichen Bekanntmachung im kantonalen Amtsblatt vom 28. April 2017 rechtskräftig. Die Geltungsdauer der Planungszone wird vorerst auf zwei Jahre bestimmt. Aus wichtigen Gründen kann die Planungszone von der Urversammlung auf höchstens 5 Jahre verlängert werden.
Öffentliche Auflage
Dieser Beschluss sowie der Plan der von der Planungszone betroffenen Gebiete, bzw. Parzellen liegen ab dem 28. April 2017 zu den üblichen Öffnungszeiten während dreissig Tagen auf der Gemeindekanzlei von Agarn öffentlich auf.
Einsprachen
Gegen die verfügte Planungszone kann innert dreissig Tagen seit Bekanntmachung mit schriftlicher Einsprache an den Gemeinderat geltend gemacht werden, dass die verfügte Planungszone und ihre Dauer nicht notwendig seien oder die bekanntgegebene Planungsabsicht nicht zweckmässig ist. Über unerledigte Einsprachen entscheidet der Staatsrat als einzige kantonale Instanz.
Meretschibach Murgangszenarien / Prozess-+Intensitätskarten
Die Studie "Meretschibach, Überprüfung der Gefahrenszenarien aufgrund neuer Erkenntnisse"hat gezeigt, dass aufgrund der aktuellen Disposition im Einzugsgebiet mit grösseren Geschiebekubaturen zu rechnen ist. Aufgrund dessen ist mit Murschüben mit einer max. Fracht zwischen 10'000-20'000 m3 zu rechnen. Der Geschiebesammler auf der Höhe des Dorfes Agarn weist ein Volumen von aktuell ca. 15‘000 – 20‘000 m3 auf.
Gefahrenkarte Meretschibach
Aus der Studie ergibt sich aktuell eine neue Gefahrensituation. Sie weist ein Schutzdefizit auf, weshalb ein Bereich vom Wichel Meretschen nun in der roten Zone liegt. Das Büro Geoformer erarbeitet im Rahmen von Ideensuche und Variantenprüfung einen Vorschlag für die Behebung dieses Schutzdefizits aus. Bis Ende 2018 sollte das weitere Vorgehen bestimmt werden können, sodass 2019 die Planungs- und Bewilligungsverfahren durchgezogen werden können und im Anschluss die Ausführung.
Die Gemeinde ist bestrebt, das Schutzdefizit so bald als möglich zu eliminieren!